Schönheitsreparaturen – was übernimmt der Mieter, was zahlt der Vermieter?
Schönheitsreparaturen gehören zum Mietrecht und bieten Anlass für Streit. In den vergangenen Jahren hat allein der Bundesgerichtshof (BGH) rund 200 Grundsatzentscheidungen zum Mietrecht gefällt.
Es ist also nicht so, dass Mieter und Vermieter sich immer selbst einigen können. Deshalb stellen wir an dieser Stelle die Frage: Schönheitsreparaturen, was übernimmt der Mieter, was zahlt der Vermieter? An den Antworten sind – das wissen wir aus unserem Arbeitsalltag als Immobilienmakler in Leipzig – Mieter und Vermieter interessiert.
Zwei Dinge, die Mieter nicht mehr pauschal übernehmen müssen
Was nicht mehr pauschal gilt: Die Richter des achten Senats kippten beispielsweise starre Renovierungsklauseln, nach denen die Küche binnen drei Jahren zu renovieren war. Oder, dass die Wohnung nach Auszug fachgerecht renoviert zurückzugeben werden musste. Außerdem erklärten sie unklare Ausbesserungsformeln als für wirkungslos.
Wirkungsvolle Entscheidungen in Sachen Endrenovierung
Wer sagtannimmt, dass die Grundsatzentscheidungen der Richter sich nicht auf den Alltag der Mieter und Vermieter auswirken würden, liegt dieses Mal falsch. Dank der Urteile aus Karlsruhe brauchen rund drei von vier Mietern beim Auszug keinen Pinsel mehr zu schwingen. Das schätzt der Deutsche Mieterbund.
Wohnungseigentümer bleiben damit auf Bohrlöchern oder abgenutzten Tapeten Teppichböden sitzen. Die Handwerkerrechnungen müssen sie selbst bezahlen. Gibt es Ausnahmen?: Ja, es die gibt es diese Ausnahmen von der Regel auch hier. Nämlich dann, wenn der Mieter sich ausdrücklich zur Wohnungsrenovierung verpflichtet hat.
Kluge Vermieter
Kluge Vermieter haben das mit der Renovierung schon immer genau andersherum gehandhabt. Wem eine Wohnung gefällt, darf sie nach seinem Geschmack herrichten und renovieren. Das hat zwei Vorteile:
1. Der Mieter wohnt in einer Wohnung, die ihm, so wie sie ist, gefällt.
2. Der Vermieter muss sich keine Gedanken, um die Qualität der Renovierung machen. Denn ob Fachbetrieb oder Eigenleistung, der Mieter wird dafür Sorge tragen, dass die Renovierung sorgfältig passiert. Denn er wohnt selbst für die nächste Zeit in der renovierten Wohnung.
Schönheitsreparaturen obliegen nicht dem Mieter
Es gibt noch immer Mietverträge, in denen die Schönheitsreparaturen den Mietern auferlegt werden. Das entspricht nicht mehr pauschal geltendem Recht. Viele Mieter glauben, Schönheitsreparaturen durchführen zu müssen. Doch das ist ein Irrtum.
Noch immer hat es sich nicht bei allengänzlich herumgesprochen, dass Vertragsklauseln unwirksam sind, die zwingend bei Auszug und unabhängig von der Wohndauer zur Endrenovierung verpflichten.
Der BGH stellte klar: Mieter können sich ihre Renovierungskosten vom Vermieter zurückholen, wenn sie auf Grund einer unwirksamen Renovierungsklausel beim Auszug ihre Wohnung renoviert haben (BGH, Az. VIII ZR 302/07). Mehr als eine Million Haushalte sollten prüfen, ob sie für unnötigerweise geleistete Schönheitsreparaturen Ersatz fordern können.
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